Satzung
für den
Ahauser Solarkreis
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Verein zur Förderung regenerativer
Energien e.V.
§ 1 Name und Sitz
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Der Verein führt den Namen "Ahauser Solarkreis
- Verein zur Förderung regenerativer Energien". Er soll in das Vereinsregister
eingetragen werden und führt sodann den Zusatz e.V.
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Sitz des Vereins ist Ahaus/Westf.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des sinnvollen
Einsatzes regenerativer Energien. Er veranstaltet hierzu Diskussionen und
Vorträge und führt alle ihm zur Erreichung des Vereinszwecks
geeignet erscheinenden Maßnahmen durch.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 1996.
§ 5 Mitgliedschaft
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Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person
und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts
werden.
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Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung einer Mitgliedsurkunde.
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Die Mitgliedschaft endet
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mit dem Tode des Mitglieds,
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durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet
an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluß eines Kalenderjahrs
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig,
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durch Ausschluß aus dem Verein.
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Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die
Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstands
aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist das betroffene
Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung
über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem
Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb
einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand
einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch,
unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
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Der Vorstand
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Die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
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Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und zwei
stellvertretenden Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich
jeweils durch ein Vorstandsmitglied vertreten.
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Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf
die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine
Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsdauer
aus, wählen die restlichen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied
für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden
unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche
Einladung mittels Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte
Tagesordnung mitzuteilen.
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Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende
Aufgaben:
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Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands
und dessen Entlastung,
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Wahl des Vorstands
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Festsetzung der Beitragsordnung
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Beschlüsse über Satzungsänderung und
Vereinsauflösung
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Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds
gegen seinen Ausschluß durch den Vorstand
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Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung
einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens
20 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks
und der Gründe fordern.
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Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer
zu unterzeichnen ist.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge
und jeweils am 1. Januar eines Jahres im voraus fällig. Die Höhe
der Beiträge werden in einer Beitragsordnung festgesetzt, die von
der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
§ 10 Auflösung des Vereins
und Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder
bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des
Vereins an die Stadt Ahaus, die es unmittelbar und ausschließlich
zur Förderung regenerativer Energien zu verwenden hat.
Festgestellt am 5. September 1996